Besonders bei Touren durch das ländliche Brandenburg sammeln manche Fahrer Bußgeldbescheide. In vielen Gemeinden gibt es 30-er Zonen, auch entlang der Durchfahrtsstraßen. Die Beschilderung ist spärlich, dafür ist die Überwachung der Geschwindigkeit fast lückenlos.
Der Anfang ist klar. Die Beschränkung der Geschwindelt beginnt mit dem bekannten runden, rot umrandeten Schild. Die Zahl in der Mitte zeigt die erlaubte Höchstgeschwindigkeit an. Sobald Sie das Schild passieren, müssen Sie sich daran halten.
Das Ende ist ebenfalls eindeutig – oder auch nicht. Manche Orte verwenden ein Aufhebungszeichen, es entspricht dem Schild am Anfang der Zone, aber nun in schwarz gehalten. In geschlossenen Ortschaften ist eine andere Beschilderung üblich.
Die Geschwindigkeitsbegrenzung gilt, bis sie auf eine der genannten Arten aufgehoben wird. Kreuzungen oder Einmündungen haben keine Auswirkung auf die Gültigkeit. Aber das heißt auch, dass es Verkehrsteilnehmer gibt, die das Schild nicht sehen konnten, weil sie einen Weg nutzten, an dem es nicht stand.
Grundsätzlich äußern Verkehrszeichen ihre Rechtswirkung gegenüber jedem Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob Sie es tatsächlich wahrnehmen oder nicht. Allerdings muss es ein durchschnittlich aufmerksamer Fahrer während der Fahrt erkennen können.* Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 30.09.2010, Az. III-3 RBs 336/09, festgestellt, dass ein Verkehrszeichen am Anfang einer Tempo 30 Zone, das Autofahrer nicht sehen können, keine Bindung hat.* In dem Fall ging es um Bäume, die das Schild verdeckt haben.
Falls Sie das 30-er- Schild nicht sehen konnten, weil Sie es nicht passiert haben, gilt:
Sofern Sie weniger als 50 km/h gefahren sind, haben Sie keinen Verstoß begangen.
Fuhren Sie beispielsweise mit 60 km/h, waren Sie rechtlich gesehen lediglich 10 km/h zu schnell. Es droht ein Bußgeld von 30 Euro, nicht von 180 Euro und 1 Punkt. Letztere wäre die Strafe, wenn Sie wussten, dass Sie in einer 30-er-Zone sind.
Um diese Problematik ob ein Verkehrsteilnehmer ein Schild sehen konnte oder nicht zu umgehen, fordert der ADAC die Wiederholung des Verkehrszeichens nach Einmündungen und Kreuzungen, vor allen Dingen dort, wo oft ortsfremde unterwegs sind.
Als Fachanwalt für Verkehrsrecht rate ich Ihnen, den Vorwurf der Geschwindkeitsüberschreitung nicht hinzunehmen. Es gibt viele Optionen diesen zu entkräften. Mein Rat kann Ihren Führerschein retten.
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