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Unzulässigkeit von Beweisfotos

Mit dem Beschluss vom 11. August 2009 setzte das Bundesverfassungsgericht eine klare Grenze, welche Fotos als Beweismittel zulässig sind und welche nicht. Dies eröffnet weitere Optionen der Verteidigung.

Fehlende gesetzliche Grundlage

Auch wenn Sie auf einem Foto deutlich als Fahrer zu erkennen sind, sollten Sie nicht vorschnell zugeben, dass Sie auf dem Bild zu sehen sind. Denn wie die Richter das Bundesverfassungsgerichts (BverfG; 2 BvR 941/08) eindeutig erkannten, kann das Foto das Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes verletzen und daher nicht zulässig sein.

Dies betrifft alle Aufnahmen, die über automatische Anlagen erstellt werden, die dauerhaft verdeckte Videoaufzeichnung vornehmen, um die Geschwindigkeit zu messen und gleichzeitig Beweismittel zu erstellen. Hierbei werden Aufnahmen gespeichert, ohne eine vorherige Auswahl, ob der Betroffene eines Verkehrsverstoßes verdächtig sei. Aus diesem Grund kann sich kein Verkehrsteilnehmer durch rechtmäßiges Verhalten der Videoaufzeichnung entziehen.

Für eine derartige Geschwindigkeitsüberwachung besteht keine gesetzliche Grundlage, der Grundrechtseingriff ist daher nicht gerechtfertigt. Ein Erlass reicht als Rechtsgrundlage für dieses Vorgehen nicht aus. Daher kann ein auf diese Art ermittelter Verstoß nicht geahndet werden.

Nicht alle Fotos sind unzulässig

Bilder, die entstehen, nachdem durch Messung eine Geschwindigkeitsübertretung erwiesen ist, sind weiterhin verwertbar. Tatsache ist, dass viele Gerichte durch das Urteil verunsichert sind und daher manchmal Beweisfotos grundsätzlich nicht zulassen.

Wem ein Geschwindigkeitsverstoß vorgeworfen wird, der über Bildmaterial nachgewiesen wird, sollte daher grundsätzlich die Rechtmäßigkeit der Aufnahmen anzweifeln. Auf keinen Fall sollte man zugeben, die Person auf den Bildern zu kennen. Als Beschuldigter hat man das Recht, jegliche Aussage zu verweigern.

Ein Rechtsanwalt, der sich im Verkehrsrecht auskennt, hilft Ihnen, Ihre Rechte als Betroffener durchzusetzen.


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