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Unrechtmäßige Datenermittlung

Viele Bußgeldbescheide sind unwirksam, beispielsweise aufgrund einer Verkehrsüberwachung durch private Dienstleister. Autofahrer, die einen Bußgeldbescheide erhalten haben, sollten prüfen, wer den Rechtsverstoß festgestellt hat. Viele Städte und Gemeinden überlassen die Verkehrsüberwachung privaten Dienstleistern. Dies ist nach Ansicht des OLG Frankfurt nicht zulässig.

Der Hergang

Ein Autofahrer befuhr im August 2018 die L3339 mit 56 km/h statt der erlaubten 50 km/h. Die übliche Toleranz wurde bei der Feststellung der Überschreitung um 6 km/h berücksichtigt. Die zuständige Ordnungsbehörde mietete für die Geschwindigkeitsüberwachung ein geeichtes Messgerät bei einer Privatfirma. Die Messung führte ein Angestellter dieser Firma durch. Die Daten und Bilder speicherte der Mietarbeiter auf einem externen Datenspeicher, den er der zuständigen Verwaltung aushändigte, welche die Auswertung vornahm.

Der beschuldigte Autofahrer zweifelte das Messergebnis nicht an, aber die Rechtmäßigkeit der Datenermittlung. Aus diesem Grund legte er gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein.

Das AG Gelnhausen sprach den Fahrer frei (44 OWi 2545 Js 3379/19). Die Staatsanwaltschaft legte dagegen Beschwerde ein. Das OLG Frankfurt fällte daher im Beschluss vom 06.11.2019 – 2 Ss OWi 942/19 eine Grundsatzentscheidung über die Zulässigkeit der Verkehrsüberwachung durch private Firmen.

Der Gerichtsentscheid

Die durchgeführte Verkehrsüberwachung der Gemeinden Freigericht und Hasselroth ist gesetzeswidrig. Damit hat die von einer privaten Person durchgeführte Geschwindigkeitsmessung keine Rechtsgrundlage. Folglich hätte das Regierungspräsidium Kassel keinen Bußgeldbescheid erlassen dürfen.

Ortspolizeibehörden dürfen die Verkehrsüberwachung nur durch eigene Bedienstete mit entsprechender Qualifikation vornehmen.

Bereits am 21.07.2003 (2 Ss-Owi 388/02 -, NStZ-RR 2003, 342) und am 26.04.2017 (2 Ss-Owi 295/17) fällte das OLG Frankfurt vergleichbare Entscheidungen. Nach Auffassung des Gerichts, muss die Behörde bei Geschwindigkeitsmessungen den Ort, die Zeit, die Dauer und die Häufigkeit der Messungen vorgeben sowie den Messvorgang durch eigene ausgebildete Mitarbeiter kontrollieren.

Laut Erlass des Hessischen Ministerium für Innern und Sport vom 05.02.2015 (Staatsanzeiger vom 23.02.2015 Seite 182 ff.) ist in Ziffer 2 sollen zur Verkehrsüberwachung nur Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte eingesetzt werden. Privat Personen dürfen technische Hilfe leisten, beispielsweise beim Aufbau der Anlage. Die alleine Verantwortung muss aber bei Bediensteten der örtlichen Ordnungsbehörde liegen. Die Auswertung der Beweismittel, die im Rahmen der Messung erfasst werden, wie das Messprotokoll und gegebenenfalls die Messskizze, sind hoheitliche Aufgaben. (§ 47 Abs. 1 OwiG; § 26 Abs. 1 StVG)

Dieses Beweiserhebungsverbot zieht im Falle von Geschwindigkeitsüberschreitungen auch ein Beweisverwertungsverbot nach sich, da die Beweismittel auch leicht auf ordnungsgemäßen Weg zu beschaffen sind.

Folgen des Urteils

Es ist davon auszugehen, dass sämtliche Verkehrsüberwachungen des gemeinsamen Ordnungsbehördenbezirks der Gemeinden Freigericht und Hasselroth seit 23.03.2017 unzulässig waren. Dies dürfte auch für die Gemeinden Brachttal und Nidderau gelten. Vermutlich kommen nun auch etwa 600.000 Parkverstöße in Frankfurt am Main auf den Prüfstand, da auch diese von einem Privatunternehmen festgestellt wurden.

Das OLG hat sich ausschließlich mit der Rechtmäßigkeit der Beweiserhebung befasst. Wenn der Verstoß, beispielsweise durch Aussage des Beschuldigten beweisbar wird, steht einer Ahndung nicht im Wege.


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