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Fehlerhafte Bußgeldbescheide

Experten gehen davon aus, dass jeder zweite Bußgeldbescheid fehlerhaft ist. Bereits ein einziger Form-, Frist- oder Inhaltsfehler machen ihn angreifbar und erhöhen die Chance für einen erfolgreichen Widerspruch.

Vollständigkeit der inhaltlichen Bestandteile

§66 OWiG legt Mindestinhalte von Bußgeldbescheiden fest. Erforderlich sind diese Angaben:

  • Genaue Bezeichnung der Person des Betroffenen und etwaiger Nebenbeteiligter
  • Angaben der zur Last gelegten Tat mit Zeit und Ort sowie die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit
  • angewendete Bußgeldvorschriften
  • Auskunft zu den Beweismitteln
  • die Folgen, wie Geldbuße oder Anordnung eines Fahrverbotes

Außerdem muss eine richtige und vollständige Rechtsmittelbelehrung enthalten sein. Dazu gehört der Hinweis, dass ein Bußgeldbescheid rechtskräftig und vollstreckbar wird, wenn kein Einspruch innerhalb einer konkret benannten Frist eingelegt wird. Ebenso ist auf möglich negative Folgen des Einspruchs hinzuweisen.

Angreifbarkeit des Bescheides

Die meisten Bescheide sind im Bezug auf die Form und die Fristen nicht angreifbar. Allerdings führen solche Fehler sehr schnell zur Aufhebung des Bescheides, aber nur wenn dagegen Einspruch erhoben wird. Auch ein fehlerhafter Bußgeldbescheid erlangt Rechtskraft, wenn der Betroffene sich nicht wehrt.

Angreifbar sind Bußgeldbescheide überwiegend bezüglich des Sachvortrages der Behörde. Die Merkmale der Ordnungswidrigkeit sind nicht korrekt wiedergeben. Fast immer eröffnen die Beweismittel einen Weg gegen den Bescheid vorzugehen. Diese sind oft nicht so eindeutig wie behauptet, Sie sind beispielsweise auf einem Foto kaum zu erkennen oder sie wurden auf unzulässigem Weg beschafft, stammen zum Beispiel aus Videoaufzeichnungen, die ohne dass ein Verstoß vorliegen muss, angefertigt wurden.

Lassen Sie den Bußgeldbescheid von einem Anwalt prüfen, denn die Chancen, dass der Bescheid fehlerhaft ist, sind groß.


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